„..zum Feuer condemniert…“
Die Hexenverfolgung begann in den Herzogtümern Schleswig und Holstein 1530 und endete 1735. Das erste Todesurteil 1530 richtete sich gegen zwei Frauen in Kiel, das letzte 1724 gegen einen Mann in Rendsburg: Die Hinrichtungen in Hexereiverfahren begannen mit dem Tod angeblicher Zauberinnen auf dem Scheiterhaufen und endeten mit der Enthauptung eines vermeintlichen Hexenmeisters. Neun von zehn der Verfolgten waren Frauen. Ihr Anteil lag damit im Norden erheblich über dem Durchschnitt im übrigen Reich. In der Zeit von 1530 bis 1735 lassen sich in Schleswig, Holstein, Lauenburg und Lübeck Prozesse gegen insgesamt 852 Personen nachweisen. Mit Ausnahme der atypischen Urteile des Lübecker Rates wurden drei Viertel der Angeklagten hingerichtet. Am intensivsten wurden die so genannten „Hexen“ im östlichen Hügelland verfolgt. Das galt insbesondere in den Güterbezirken (Gut), wo jeder der vielen Grundherren selber Recht sprach, sowie auf Fehmarn. Im Gegensatz dazu lassen sich im großbäuerlich geprägten Dithmarschen, den Elbmarschen oder in den kleinbäuerlichen Dörfern der Geest in der Mitte des Landes vergleichsweise wenig Hexenprozesse nachweisen. Im Machtbereich der Hansestadt Lübeck wurden nur wenige Menschen wegen „magischer Aggression“ angeklagt, zudem entließ der Lübecker Rat fast drei Viertel aller Angeklagten aus der Haft oder schob Verdächtige ab. Mit dem Ziel, den dänischen Staat zu zentralisieren, versuchte der dänische König Christian V. (*1646/1670-1699†) gerade die adlige Rechtsprechung unter Kontrolle zu bringen. Vor diesem Hintergrund gelang es ihm, zwei Gutsherren – einen in Jütland und einen anderen in Holstein – wegen Rechtsbeugungen in größeren Hexenprozessen zum Ende des 17. Jahrhunderts zu hohen Geldstrafen und zum Verlust der Gerichtsbarkeit zu verurteilen. Die Urteile müssen abgeschreckt haben. Nachdem sie verkündet waren, sprachen Gutsgerichte im königlichen Herrschaftsbereich – soweit nachweisbar – kein Todesurteil mehr aus.
Als einen Grund für die Hexenprozesse im 17. Jahrhundert muss die ökonomischen Krise dieser Zeit angenommen werden. Insgesamt zeigt die Hexenverfolgung in Holstein ein ambivalentes Bild: Auf der einen Seite gab es, verglichen mit Mecklenburg oder Würzburg, eine geringere Anzahl von Prozessen. Dem steht jedoch eine hohe Zahl von Todesurteilen gegenüber. Diese strengen Sanktionen stehen im Gegensatz vor allem mit der Praxis in Skandinavien. Die vielen Prozesse, die zum größeren Teil „von unten“ aus der Bevölkerung gewünscht und „von oben“ zugelassen wurden, zeugen von hohen Spannungen in der frühneuzeitlichen Gesellschaft Schleswig-Holsteins, die sich in der Hexenverfolgung entluden.
Tatort Flensburg
In den dunklen Novembertagen des Jahres 1607 gerät eine Frau in das Visier des Rates zu Flensburg. Sie heißt Kristina Netelers und steht in der Stadt schon lange im Gerücht, eine Hexe zu sein. Deswegen sehen Stadtvogt und Kämmerer auch keine Gründe, davon abzulassen, die Festgesetzte „peinlich“, will sagen gewaltsam, zu befragen. Netelers gesteht unter der Folter: Fremde Kühe könne sie aus der Ferne melken, indem sie eine Axt in einen Block schlage und dann die Milch aus dem Stiel des Werkzeugs zapfe. Die Angeklagte gibt noch weitere zauberische Tätigkeiten zu: Pferde habe sie gesund gebetet. Und: Ihrem Mann, den sie der Untreue verdächtigt, habe sie zwei aus Roggenstroh gefertigte und mit rotem Faden umwickelte Kreuze unter das Bettkopfkissen gelegt, damit er sich wieder in Liebe ihr zuwende.
Kristina Netelers gibt auch zu, sich mit einem dämonischen Liebhaber zu treffen, „der habe auch sonsten, wenn ihr Mann nicht zu Hause gewesen, bei ihr gelegen“. Das unheimliche Wesen spricht dänisch und heißt „Nis“ – wie im übrigen heute noch skandinavische Hausgeister genannt werden. Nis habe ihr versprochen, täglich ausreichend essen zu können. Offensichtlich kannte die Angeklagte ausgedehnte Hungerzeiten. Von den Inquirenten gedrängt, nennt die Angeklagte auch ihre vermeintlichen Lehrmeisterinnen: Es sind zwei weitere Frauen aus Flensburg. Der Ratsschreiber notiert am 4.12.1607: „Demnach ist sie durch einhellige Votis beider Bürgermeister und Ratsverwandten zum Feuer condemniert und verurteilt.“
Hexenbilder
Zu „Hexen“ wurden Frauen nicht nur, wenn sie gestanden hatten, Mitmenschen geschadet zu haben. Sie galten – das machen die Beispiele deutlich – stets auch als Komplizinnen des Teufels, hatten sich von Gott losgesagt und damit außerhalb der christlichen Gemeinschaft gestellt. Die Angeklagten bekannten, was Obrigkeiten wie Untertanen der damaligen Zeit am meisten in Unruhe versetzte: Sie waren als Mitglied einer weltweiten Verschwörung entlarvt worden, an deren Spitze der Teufel stand. Als deren Ziel wurde unterstellt, die christliche Welt zu schädigen oder gar zerstören zu wollen. In einen Gegensatz zur nachmittelalterlichen christlichen Sittenstrenge wurden die Frauen gesetzt, weil man ihnen eine ausschweifende Sexualität unterstellte. Hexenglaube und -verfolgung sind aus allen traditionellen Hochkulturen überliefert. In keinem historischen Raum hatten sie jedoch derart verhängnisvolle Folgen wie in Mitteleuropa. Um aus der uralten Ahndung von Zauberei eine Massenverfolgung zu machen, bedurfte es eines spezifisch abendländischen Gedankenbildes. Nur hier entwickelte sich ein so genannter „gelehrter Hexenbegriff“: Menschen konnten danach nur im Verbund mit dem Bösen, personifiziert als Satan, magische Kräfte entfalten. Hexerei richtete sich so immer gegen Gott und war damit Subversion. In jedem Dorf konnten diese Anhänger des Bösen unter der Maske der Biederfrau (oder auch des Biedermannes) wirken. Deswegen mussten sie entlarvt, vom Antlitz der Erde getilgt werden. Nur so konnte man dem Teufel Paroli bieten und die christliche Welt retten.
Tatort Glückstadt
Anfang September 1642 ließ der Rat der Stadt Glückstadt eine gewisse Ilsebe Koch verhaften und beschuldigte sie der Hexerei. Sie ist eine sogenannte „Zugereiste“ und gehört offensichtlich zu den zahlreichen Begleiterinnen der Söldnertruppen des Dreißigjährigen Krieges. Der Rat beschließt deswegen schnell das Verhör „in Güte“ abzubrechen und zu foltern. Wie ist nicht überliefert, wahrscheinlich jedoch, dass auf Finger und Waden Quetschinstrumente aufgesetzt werden. Drei Mal erleidet Ilsebe Koch die Tortur und wird gezielt befragt. Schließlich gesteht sie: Einen Krüger zwischen Lübeck und Hamburg habe sie totgezaubert, nachdem er ihr die Herberge verweigert habe, ebenso einen Müller, von dem sie auf ihre Bitte hin kein Mehl erhalten habe. Einen Kätner bei Stade habe sie in einen Graben ertrinken lassen, weil er ihr nichts zu essen gegeben habe. So fährt sie fort, ihre vermeintlichen Untaten offen zu legen bis sich vierzehn durch magische Aggression verursachte Einzelverbrechen zu einem umfassenden Hexengeständnis ergänzen. Zudem habe sie zahlreiche „Teufelsbuhlschaften“ (sexuelle Beziehungen zwischen Menschen und dem Satan oder seinen Anhängern) vermittelt. Mit ihren Aussagen belastet sie zahlreiche Frauen in den gesamten Elbmarschen. Darunter auch eine Anna Arents aus Glückstadt. Der Rat der Stadt liess auch sie festsetzen und beschloß noch im gleichen Monat der Festnahme, dass beide Frauen „in die Straff des Feuers condemnieret“ werden sollten.
Hexenlehre
Den „gelehrten Hexenbegriff“ bestimmten im Norden vor allem zwei Geistliche. Der dänische Reformator Niels Hemmingsen (*1513-1600†) galt als Autorität und prägte durch seine Lehre die holsteinische Pastorenschaft. Hemmingsen ging nach 1575 in mehreren Schriften von der Wirklichkeit und der Wirkmächtigkeit hexischer Aktivitäten aus. Der Lutheraner interpretierte derartige Schäden als Ausfluss eines Teufelspaktes, da dieser Zauberakt nur durch ein solches Bündnis möglich sei. Menschen könnten nämlich keine eigene magische Kraft entwickeln, daher sei eine Hexe vor allem eine Agentin des Satans. Vorstellungen von kollektiven Hexentreffen wie dem „Hexensabbat“ lehnte er allerdings ab. 1587 schrieb der Nortorfer Pastor Samuel Meiger (*1532-1610†) über die Hexenverfolgung. Hexerei war für ihn eine Art Superverbrechen, „die Mutter aller Sünden“, weil sie nicht nur gegen eines, sondern gegen alle der zehn Gebote Gottes verstosse. Meiger forderte die Obrigkeiten zu einem schärferen Vorgehen gegen das Verbrechen der „toverie“ (Zauberei) auf. Seit 1590 stieg die Zahl der Prozesse an. Es ist zu vermuten, dass dies auch durch die Schrift Meigers ausgelöst wurde. Hemmingsen und Meiger vertraten dabei eine gemäßigte Hexenlehre. Die Möglichkeiten der Hexen waren ihrer Ansicht nach schrecklich, aber dennoch beschränkt, weil aus ihrer monotheistischen Sicht in der Welt nur ein Gott regieren konnte. In ihrer Konsequenz bedeutete diese Sicht des Hexenwesens nicht nur eine eigene protestantische Option in der in ganz Europa geführten Diskussion über Hexerei, sie hatte auch für die Praxis der Hexenverfolgung im Land zwischen den Meeren entscheidenden Einfluss.
Tatort Stubben
Im Dorf Stubben des Amtes Steinhorst lässt der Amtmann 1682 zwei Frauen verhaften. Sie heißen Gesche Böttchers und Maria Spars. Auch sie werden der Hexerei bezichtigt. Die Familien der beiden Frauen sind bestürzt und wollen die Verdächtigten von ihren Vorwürfen befreien: Sie greifen auf ein altbekanntes und anerkanntes Mittel zurück: die Wasserprobe. Sohn Heinrich Spars bindet seine Mutter mit Händen und Füssen zusammen und wirft sie in Gegenwart zahlreicher Anwohner in einen Teich. Doch Maria Spars geht wider Erwarten nicht unter. Das angeblich heilige Wasser hatte sie abgestossen, sie gilt von nun an als belastet. Gleiches passiert ebenfalls bei Gesche Böttchers. Bei einem anschließenden Verhör unter Folter gesteht die Frau zahlreichen kriminelle Delikte, auch den Geschlechtsverkehr mit dem Teufel sowie eine Blocksbergsbergfeier mit anderen Teufelsdienerinnen. Durch ein juristisches Gutachten der Universität Kiel gestützt, entscheidet das Gericht auf die Todestrafe. Gesche Böttchers wird hingerichtet. Die Mitangeklagte Spars bleibt allerdings am Leben, sie hatte die Qualen der Folter – ohne ein Geständnis abzulegen – ausgehalten. Das weitere Schicksal der Frau ist unbekannt.
Hexenjagd „von Amts wegen“
Die neue Hexenlehre war schon 1532 in der Halsgerichtsordnung der so genannten „Carolina“ von Kaiser Karl V. (*1500/1519-1558†)(Carolina) dadurch übernommen worden, dass sie vermeintliche Zauberei zum Offizialdelikt erklärte und die Verbrennung nach nachgewiesenem Schadenszauber vorschrieb. Von Amts wegen mussten nun staatliche Behörden gegen eine vermeintliche Hexe ermitteln. Mögliche Verfolger verfügten mit diesem neuen Strafrecht des Kaisers über Mittel, die es erlaubten, unnachsichtig gegen Verdächtige vorzugehen. Spätestens Anfang des 17.Jahrhunderts hatten alle Obrigkeiten im Holsteinischen und Lauenburgischen die Regelungen der Carolina übernommen. Das im Herzogtum Schleswig gültige Jyske Lov kannte dagegen keine Bestimmung gegen Zauberei. Hier galt die Privatklagemaxime, die wir heute noch aus dem Zivilprozess kennen. Auch die Folter war nicht vorgesehen. Entgegen diesen rechtlichen Vorgaben gab es jedoch schon im 16. Jahrhundert im Herzogtum Schleswig Hexenverbrennungen sowie Folterungen in Kriminalverfahren. die als legal galten. In den weiteren landesherrlichen Erlässen wurde zwischen schädigender und nichtschädigender Magie unterschieden. Während für angeblichen Schadenszauber mittels Teufelsbundes die Todesstrafe galt, sollten Praktiken sogenannter „weißer Magie“ lediglich durch einen Landesverweis geahndet werden. Die Regelungen übertrafen damit an Schärfe die der Carolina. Sie erreichten jedoch nicht die tödliche Strenge der Erlasse anderer lutherischer Landesherren, wie die in Kursachsen und in Württemberg.
Rolf Schulte (TdM 0302/0721)
Tipp: Fast alle örtlichen Prozesse aus Schleswig-Holstein mit Archivnummern und Hinweisen auf weiterführende Aufsätze zum Thema finden sich im Buch des Autors (siehe Quelle). Wer mehr über die Hexenverfolgung im allgemeinen wissen möchte, dem sei W. Behringer, Hexen. Glaube, Verfolgung, Vermarktung. München 2000, empfohlen.
Quelle: Rolf Schulte, Hexenverfolgung in Schleswig-Holstein v. 16. -18. Jahrhundert, Heide, Verlag Boyens & Co, 2001, ISBN 3-8042-1016-3
Bildquellen: Nachfahrende Frauen: Rolf Schulte; Hexenverbrennung: Niederländischer Holzschnitt aus dem 17. Jahrhundert; Teufel: aus F. M. Guazzo, Compendium maleficarum, Mailand 1610; Folter: aus J.Millaeus, Praxis Criminis, Paris 1541; Niels Hemmingsen, Kupferstich von 1566, Det Kongelige Biblioteks billedarkiv, Kopenhagen