Die holsteinische Städte des Mittelalters sowie Tondern und Burg auf Fehmarn hatten das lübische Recht übernommen. In Falle von Appellationen (Einsprüchen) gegen obergerichtliche Entscheidungen der jeweiligen Stadträte wurde deshalb letztinstanzlich in Lübeck entschieden. Um dessen Einfluss auf die Rechtsprechung in den Herzogtümern einzuschränken, beschlossen der dänische König Johann I. (*1455 /1481- 1513†) und Herzog Friedrich I. (*1471/1523-1533†), die sich die Macht im Herzogtum Holstein teilten (Landesteilungen), 1496 das so genannte „Vierstädtegericht“ zu bilden. Es bestand aus jeweils zwei Vertretern aus Kiel, sowie Rendsburg, Itzehoe und Oldesloe. Zunächst wurde nur in Kiel, später auch in Rendsburg getagt. Nachdem in Holstein durch konkurrierendes Recht im königlichen sowie im Gottorfer Anteil von 1568 an keine einheitliche Gesetzesgrundlage mehr hatte, kam das Vierstädtegericht zunehmend in Schwierigkeiten. Seit 1648 tagten deshalb Kiel, Burg und Tondern als schleswig-holstein-gottorfische Städte für sich, während die übrigen holsteinischen Städte in Itzehoe und Rendsburg Gericht hielten. 1669 versuchten die Städte ein letztes Mal, sich zusammenzuraufen, zumal Appellationen inzwischen auch an das neue adelige Landgericht möglich waren. Nachdem das Vierstädtegericht über lange Zeit nicht mehr zusammengekommen war, wurde es 1737 endgültig aufgelöst. Seine Zuständigkeit ging auf die Glückstädter Kanzlei über.
Klaus-Joachim Lorenzen Schmidt (0203 / 0721)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2