Das gutswirtschaftliche System um 1730: Schräge Linien: Gebiete mit Leibeigenschaft; vertikale Linien kennzeichnen die scharfe Ausprägungder Gutswirtschaft, was tägliche Hofdienste durch eigens dafür gehaltenes Gesinde und Gespann als wesentliche Leistung der Bauern bedeutet; Horizontale Linien: Mittlere Ausprägung mit nur meist täglichen Hofdiensten mit eigens dafür gehaltenem Gesinde und Gespann der Bauern; gepunktete Linien: beschränkte Hofdienste
Das gutswirtschaftliche System um 1730: Schräge Linien: Gebiete mit Leibeigenschaft; vertikale Linien kennzeichnen die scharfe Ausprägungder Gutswirtschaft, was tägliche Hofdienste durch eigens dafür gehaltenes Gesinde und Gespann als wesentliche Leistung der Bauern bedeutet; Horizontale Linien: Mittlere Ausprägung mit nur meist täglichen Hofdiensten mit eigens dafür gehaltenem Gesinde und Gespann der Bauern; gepunktete Linien: beschränkte Hofdienste

Mit der Entwicklung der Gutsherrschaft (Gut) entstand auch die Leibeigenschaft. Bereits um 1500 hatten schon zahlreiche so genannte “gutsuntertänige” Bauern einen der Leibeigenschaft nahekommenden Status. Die Leibeigenen waren ohne Besitz an Hof und Land, ihren Herren zu Diensten verpflichtet und durch das so genannte “Schollenband” daran gehindert, wegzuziehen. Die rechtliche Grundlage für die Leibeigenschaft erhielt die Ritterschaft am 6.Mai 1524 von Friedrich I.(*1471/1523-1533†), der ihnen die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über ihre Untertanen zusprach. Vom 16. Jahrhundert an setzte sich die Leibeigenschaft auf allen Gütern durch. Erst mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts hörte sie auf, sich weiter zu verbreiten. Im Zuge der Aufklärung wurde die Leibeigenschaft mehr und mehr als menschenunwürdig betrachtet. Der holsteinische Gutsherr Hans Graf zu Rantzau (*1693-1769†) schaffte von  1739 wie auch Benedikt Wilhelm von Ahlefeldt (*1678-1748†) auf ihren Gütern Schritt für Schritt die Leibeigenschaft ab. Sie waren Vorreiter. Im dänischen Gesamtstaat wurde als einer der ersten in Europa die Leibeigenschaft in den Herzogtümern  im Rahmen der Agrarreformen des am 1. Januar 1805 aufgehoben.

-rgsh- (0201/1004/0721)

Quelle:Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2

Bildquelle: Vignette und Karte nach Wolfgang Prange