Das „Lübische Recht“ ist das seit dem 12. Jahrhundert vom Rat (von 1848 an Bürgerschaft) in Lübeck entwickelte Gewohnheitsrecht. Es wurde im Mittelalter von weiteren rund 100 Städten im Ostseeraum übernommen. Auf Anfrage wurde es durch Ratsdekrete und Rechtsweisungen aus Lübeck ergänzt und verändert. Hauptmerkmal des Lübischen Rechts war die starke Stellung des Rates gegenüber der Bürgerschaft. Er übte die oberste Gerichtsgewalt aus, Rechtsgeschäfte die durch ihn bezeugt wurden, hatten unanfechtbare Beweiskraft. Das Privat-, Erb-, Konkurs- sowie Vergleichsrecht wurden im Laufe der Zeit so verfeinert, dass das Lübische Recht zu einem Kaufmanns- und Handelsrecht par excellence wurde. Das Lübische Recht galt in allen Städten Holsteins, darüber hinaus im Herzogtum Schleswig in Tondern, im Herzogtum Lauenburg in Mölln und Bergedorf. Hamburg übernahm als erste Stadt Teile des Lübischen Rechts, entwickelte jedoch im 13. Jahrhundert ein eigenes. Bis 1496 das Holsteinische Vierstädtegericht in Kiel und später Rendsburg eingerichtet wurde, wurden letztinstanzliche Urteile in städtischen Rechtsfällen in Lübeck gesprochen. Sieht man von Teilen des Lübischen Rechtes ab, die durch nachmittelalterliche Landes- und Reichsgesetze aus der städtischen Gesetzgebung herausgebrochen wurden, galt das Lübische Recht in der Hansestadt, bis das Bürgerliche Gesetzbuch 1900 eingeführt wurde.
-rgsh- (0201/0721/1221)
Quelle:Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2
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