Der Teilhaber an der Dorfgenossenschaft wurde in Holstein und Stormarn als Hufner (hovener, Höfner) bezeichnet. Er besaß Mitspracherecht in der Gemeinde und konnte die Gemeinheitsländereien gleich seinen Genossen nutzen. Als durch Hufen-(Hof-)teilungen immer mehr ganze Hufen zerschlagen wurden, kam es zu Teilhufen von bis zu 1/64 Hufe. Der Teilhufner blieb jedoch für seinen Anteil genossenschaftsberechtigt. Die Bedeutung der Hufenverfassung schwand mit dem Entstehen der preußischen Landgemeinden nach 1867.
-rgsh- (0201/1004/0721)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2