Mit der Entwicklung der Gutsherrschaft (Gut) entstand auch die Leibeigenschaft. Bereits um 1500 hatten schon zahlreiche so genannte “gutsuntertänige” Bauern einen der Leibeigenschaft nahekommenden Status. Die Leibeigenen waren ohne Besitz an Hof und Land, ihren Herren zu Diensten verpflichtet und durch das so genannte “Schollenband” daran gehindert, wegzuziehen. Die rechtliche Grundlage für die Leibeigenschaft erhielt die Ritterschaft am 6.Mai 1524 von Friedrich I.(*1471/1523-1533†), der ihnen die Hand- und Halsgerichtsbarkeit über ihre Untertanen zusprach. Vom 16. Jahrhundert an setzte sich die Leibeigenschaft auf allen Gütern durch. Erst mit dem Beginn des 18. Jahrhunderts hörte sie auf, sich weiter zu verbreiten. Im Zuge der Aufklärung wurde die Leibeigenschaft mehr und mehr als menschenunwürdig betrachtet. Der holsteinische Gutsherr Hans Graf zu Rantzau (*1693-1769†) begann von 1739 an wie auch Benedikt Wilhelm von Ahlefeldt (*1678-1748†) auf ihren Gütern Schritt für Schritt die Leibeigenschaft abzuschaffen. Sie waren Vorreiter. Im dänischen Gesamtstaat wurde als einer der ersten in Europa die Leibeigenschaft in den Herzogtümern im Rahmen der Agrarreformen des am 1. Januar 1805 aufgehoben. Damit erhielten etwa ein Sechstel der Menschen in den Herzogtümern das Recht auf Freizügigkeit. Wer vor Ort blieb und als Zeitpächter Gutsland bewirtschaftete, wurde jedoch mit zahlreichen Abgaben und Diensten belastet. Die schlechte rechtliche Stellung wurde nach der Annexion durch die Preußen gemildert und erst ging erst nach Ende des Ersten Weltkrieges in eine Gleichberechtigung über.
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Quelle:Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2
Bildquelle: Vignette und Karte nach Wolfgang Prange