Ding und Recht ist die alte Bezeichnung für Gericht, Gerichtstag. Das Gericht trat ursprünglich unter freiem Himmel in einem durch vier Stöcke bezeichneten Friedensbezirk zusammen. Dem Dinggericht unterstanden die freiwillige, die zivil- und auch die Strafgerichtsbarkeit. Es setzte sich in den verschiedenen Rechtsgebieten und je nach Fall verschieden zusammen. Im Gebiet des Jyske Lov (Jütisches Recht), das seit 1241 im Herzogtum Schleswig galt und sich von dem sonst geltenden sächsischen Recht unterschied, urteilten bei schweren Gewalttaten oder in Grenzsachen meist acht auf Lebenszeit ernannte Sandmänner, für andere Verfahren konnten zwölf Hardesneffninge (Neffning) jeweils ernannt werden. Die Urteiler hafteten persönlich für ihren Spruch. Der Hardesvogt (Harde) leitete die Verhandlung im Herzogtum Schleswig, urteilte jedoch selber nicht. Städte, Kirche und Adel hatten eine eigene Gerichtsbarkeit. 1850 bildeten Hardesvogt, Protokollführer und Beisitzer das alleinige Gericht. Mit der Annexion durch Preußen 1867 wurden in Schleswig-Holstein Amtsgerichte eingeführt.
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Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Hrsg.), „Schleswig-Holstein Lexikon“, 2. verbesserte Auflage, Wachholtz Verlag, Neumünster 2006, ISBN 9-783529-02441-2