Der „Fideikommiß“ war besonders im niederen Adel verbreitet, um das Familienvermögen – vor allem den Stammsitz – zu erhalten. Er legte die Erbfolge (meist ging ein Gut auf den ältesten Sohn über) fest, verbot den Verkauf oder die Beleihung des Besitzes. Auch durften testamentarische Verfügungen nicht vom Fideikommiß abweichen. Festgelegt waren auch die Pflichten des Besitzers. Die Fideikommisse sorgten dafür, dass besonders die Güter (Gut) in den Herzogtümern bis in das 20. Jahrhundert erhalten blieben. Sie waren seit dem 19. Jahrhundert umstritten und wurden durch die Weimarer Reichsverfassung endgültig aufgehoben.
-rgsh- (0201/1004/0621)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2