Satzung
Zweck der Gesellschaft
§1
Die Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte e. V. mit Sitz in Kiel verfolgt den Zweck, die Kenntnis der Geschichte und Geschichtlichen Landeskunde Schleswig-Holsteins zu fördern und zu verbreiten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§2
Die Gesellschaft gibt die „Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte“ und andere den Zwecken der Gesellschaft dienende Schriften heraus. Den Zwecken der Gesellschaft dient auch die Vergabe von Preisen.
Sie liefert ihren Mitgliedern die „Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte“ für den Jahresbeitrag unentgeltlich. Zweckverwandte Vereine und Institute können nach Beschluss des Vorstandes Schriften der Gesellschaft im Schriftenaustausch erhalten.
Mitgliedschaft
§3
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Institute und Vereine erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft oder um die Erforschung der schleswig-holsteinischen Geschichte besondere Verdienste erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag auf Ernennung eines Ehrenmitglieds soll auf der Tagesordnung – ohne Namensnennung – stehen. Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprechen.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand in Textform erklärt werden. Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwiderhandeln oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder können eine dauernde Mitgliedschaft durch einen einmaligen, von der Mitgliederversammlung der GSHG in seiner Höhe festzulegenden Mindestbeitrag erwerben; die Dauermitglieder werden als Patrone/Patroninnen der Gesellschaft geführt. Die Patronen/Patroninnen erhalten die „Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte“ und eine andere den Zwecken der Gesellschaft dienende Schrift unentgeltlich.
Verwaltung
§4
Die Organe des Vorstands sind: 1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung.
§5
Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der mindestens eine Woche vorher zu versendenden Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse aller Organe der Gesellschaft sind niederzuschreiben und von dem Vorsitz der Gesellschaft und der Schriftführung oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§6
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Vorstand
§7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, einem/r stellvertretenen Vorsitzenden, dem Schriftführer/der Schriftführerin (geschäftsführendes Vorstandsmitglied), dem Rechnungsführer/der Rechnungsführerin und mindestens drei Beisitzern/Beisitzerinnen. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Für im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so entscheidet Stichwahl unter den beiden Kandidaten/Kandidatinnen, welche die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Wahl geschieht in offener Abstimmung, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden nach dessen/deren Ermessen oder sobald drei Mitglieder es beantragen; die Berufung erfolgt in Textform mit einer vierzehntägigen Frist unter Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden/der Vorsitzenden oder seiner/ihrer Vertretung, erforderlich; es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Vorstandsmitglied widerspricht. Die Vorstandssitzung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Versammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Dies gilt auch für bereits einberufene Vorstandssitzungen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Der Vorstand regelt die Modalitäten der virtuellen Vorstandssitzungen und der elektronischen Ausübung von Vorstandsmitgliedsrechten.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere bestellt er die herausgebenden Personen und die Redaktionsausschüsse der von der Gesellschaft herausgegebenen periodischen Veröffentlichungen und die Mitglieder der übrigen für die Durchführung der einzelnen wissenschaftlichen Aufgaben erforderlichen Arbeitsausschüsse. Beschlüsse dieser Arbeitsausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung der gegebenenfalls betroffenen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand kann weitere Personen mit Aufgaben und Projekten der Gesellschaft beauftragen und diese angemessen vergüten.
Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, jeweils für sich allein.
§8
Der Schriftführer/die Schriftführerin besorgt den Schriftwechsel der Gesellschaft, verwaltet ihr Archiv, verteilt die Gesellschaftsschriften und führt das Mitgliederverzeichnis. Die Schriftführung bereitet Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen vor und nach und protokolliert diese.
§9
Der Rechnungsführer/die Rechnungsführerin verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und erhebt die Mitgliederbeiträge. Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gesellschaft als Rechnungsprüfer/Rechnungsprüferinnen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser zur Genehmigung vorzulegen.
Beirat
§ 10
Dem Beirat gehören bis zu 30 für die Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben in Betracht kommende Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand unmittelbar oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Beirats berufen.
Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Verlängerung ist zulässig.
Dem Beirat steht es frei nach seinem eigenen Ermessen Personen zu seinen Sitzungen hinzuziehen. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher/eine Sprecherin.
§ 11
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Sprechers/der Sprecherin zusammen. Der Beirat muss zusammentreten, wenn mindestens sieben Mitglieder es beantragen. Er wird von dem Sprecher/der Sprecherin in Textform mit vierzehntägiger Frist unter Angabe der Tagesordnung berufen. In ihm entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers/der Sprecherin.
§ 12
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der wissenschaftlichen Arbeiten. Er ist deshalb über alle Vorhaben der Gesellschaft zu unterrichten. Er regt von sich aus Arbeiten an. Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten sind auch die Minoritätsvoten niederzuschreiben.
Mitgliederversammlung
§13
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer/der Rechnungsprüferin; 2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr;
3. die Entlastung des Vorstandes;
4. die Genehmigung des Voranschlags für das laufende Jahr;
5. die Höhe des Jahresbeitrages;
6. die Abänderung der Satzung;
7. die Auflösung der Gesellschaft;
8. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen sind.
§ 14
Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung in Textform vom Vorstand einberufen. Die Einladungen müssen mindestens mit zweiwöchiger Frist erfolgen.
Den Tagungsort der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Dies gilt auch für bereits einberufene Mitgliederversammlungen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Der Vorstand regelt die Modalitäten der virtuellen Mitgliederversammlung und der elektronischen Ausübung von Mitgliedsrechten. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Stimmen erforderlich. Etwaige Satzungsänderungen, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betreffen, sind vor Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt vorzulegen.
Die Ergebnisse von Mitgliederversammlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleitung und der Protokollführung zu unterzeichnen.
Auflösung
§ 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist, eine Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der
Gesellschaft einen solchen Beschluss fasst.
Sind in der Versammlung weniger als drei Viertel der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung
einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht ihr gesamtes Eigentum unentgeltlich auf das Land Schleswig-Holstein über mit der Auflage, es für die Zwecke der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek zu verwenden.