Satzung
Stand 23. Mai 2012
Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte
Gegründet am 13. März 1833
Zweck der Gesellschaft
§ 1
Die Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte e. V. mit Sitz in Kiel verfolgt den Zweck, die Kenntnis der Geschichte und Geschichtlichen Landeskunde Schleswig-Holsteins zu fördern und zu verbreiten. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 2
Die Gesellschaft gibt die „Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte“, die Zeitschrift „Nordelbingen“ und andere den Zwecken der Gesellschaft dienende Schriften heraus. Den Zwecken der Gesellschaft dient auch die Vergabe von Preisen.
Sie liefert ihren Mitgliedern die Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte für den Jahresbeitrag unentgeltlich. Zweckverwandte Vereine und Institute können nach Beschluss des Vorstandes Schriften der Gesellschaft im Schriftenaustausch erhalten.
Mitgliedschaft
§ 3
Die Mitgliedschaft können Einzelpersonen, Behörden, Körperschaften, wissenschaftliche Institute und Vereine erwerben. Der Beitritt erfolgt durch schriftliche oder mündliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Vorstand kann Einzelpersonen, die sich um die Gesellschaft oder um die Erforschung der schleswig-holsteinischen Geschichte besondere Verdienste erworben haben, zu korrespondierenden Mitgliedern oder Ehrenmitgliedern ernennen. Der Antrag auf Ernennung eines korrespondierenden Mitglieds oder Ehrenmitglieds soll auf der Tagesordnung – ohne Namensnennung – stehen. Der Antrag gilt als abgelehnt, wenn zwei der anwesenden Vorstandsmitglieder widersprechen.
Der Austritt aus der Gesellschaft kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens einen Monat vorher dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Mitglieder, die den Zwecken der Gesellschaft zuwider handeln oder das Ansehen der Gesellschaft schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Gegen diesen Beschluss steht dem ausgeschlossenen Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Der Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Mitglieder, die jährlich mindestens das Zehnfache des Jahresbeitrages zahlen, werden als Patrone der Gesellschaft geführt. Die Patrone erhalten die „Zeitschrift der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte“ und „Nordelbingen“ unentgeltlich.
Verwaltung
§ 4
Die Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand, 2. der Beirat, 3. die Mitgliederversammlung.
§ 5
Die Mitgliederversammlung kann nur über Gegenstände beschließen, die auf der mindestens eine Woche vorher zu versendenden Tagesordnung stehen.
Die Beschlüsse aller Organe der Gesellschaft sind niederzuschreiben und von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied zu unterschreiben.
§ 6
Das Geschäfts- und Rechnungsjahr reicht vom 1. Januar bis 31. Dezember.
Vorstand
§ 7
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Vertreter, dem Schriftführer (geschäftsführendes Vorstandsmitglied), dem Rechnungsführer und mindestens drei Beisitzern. Jedes Vorstandsmitglied wird von der Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt. Jedes Jahr scheidet ein Drittel der Vorstandsmitglieder aus. Für die erste Wahlperiode bestimmt das Los die ausscheidenden Mitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Für im Laufe der Wahlzeit ausgeschiedene Mitglieder finden Ersatzwahlen statt. Gewählt ist, wer die absolute Stimmenmehrheit auf sich vereinigt. Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so entscheidet Stichwahl unter den beiden Kandidaten, welche die höchste Stimmenzahl erhalten haben. Die Wahl geschieht in offener Abstimmung, auf Antrag muss geheim abgestimmt werden.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden nach dessen Ermessen oder sobald drei Mitglieder es beantragen; die Berufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Zur Gültigkeit eines Vorstandsbeschlusses ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern, darunter des Vorsitzenden oder seines Vertreters, erforderlich; es entscheidet Stimmenmehrheit und bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss darf auch im Wege schriftlicher Abstimmung erfolgen, sofern kein Mitglied widerspricht.
Der Vorstand leitet die Gesellschaft. Er besorgt alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit sie nicht dem Beirat und der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Insbesondere bestellt er die Herausgeber und die Redaktionsausschüsse der von der Gesellschaft herausgegebenen periodischen Veröffentlichungen und die Mitglieder der übrigen für die Durchführung der einzelnen wissenschaftlichen Aufgaben erforderlichen Arbeitsausschüsse. Beschlüsse dieser Arbeitsausschüsse bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Einzelnen Vorstandsmitgliedern kann eine pauschale Aufwandsentschädigung gewährt werden. Über deren Höhe entscheidet der Vorstand ohne Mitwirkung der gegebenenfalls betroffenen Vorstandsmitglieder.
Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, jeder für sich allein.
§ 8
Der Schriftführer besorgt den Schriftwechsel der Gesellschaft, verwaltet ihr Archiv, verteilt die Gesellschaftsschriften und führt das Mitgliederverzeichnis. Er sorgt für die Herausgabe der Publikationen und bereitet die Veranstaltungen der Gesellschaft vor.
§ 9
Der Rechnungsführer verwaltet das Vermögen der Gesellschaft und erhebt die Mitgliederbeiträge. Die Jahresrechnung ist durch zwei Mitglieder der Gesellschaft als Rechnungsprüfer vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zu prüfen und dieser zur Genehmigung vorzulegen.
Beirat
§ 10
Dem Beirat gehören bis zu 30 für die Förderung der wissenschaftlichen Aufgaben in Betracht kommende Mitglieder an. Sie werden vom Vorstand unmittelbar oder auf Vorschlag der Mitgliederversammlung oder des Beirats berufen.
Ihre Amtszeit beträgt 5 Jahre. Verlängerung ist zulässig.
Außerdem ist zu den Beiratssitzungen ein vom Kultusminister ernannter Vertreter einzuladen. Zu den Beiratssitzungen können in Ausnahmefällen Personen hinzugezogen werden, die nicht Mitglieder der Gesellschaft sind.
Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.
§ 11
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr unter Leitung des Sprechers zusammen. Der Beirat muss zusammentreten, wenn mindestens sieben Mitglieder es beantragen. Er wird von dem Sprecher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung berufen. In ihm entscheidet Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Sprechers.
§ 12
Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand bei der Durchführung der wissenschaftlichen Arbeiten. Er ist deshalb über alle Vorhaben der Gesellschaft zu unterrichten. Er regt von sich aus Arbeiten an.
Bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten sind auch die Minoritätsvoten niederzuschreiben.
Mitgliederversammlung
§13
Die Mitgliederversammlung beschließt über:
1. Die Wahl des Vorstandes, des Beirates und der Rechnungsprüfer;
2. den Geschäftsbericht für das abgeschlossene Jahr;
3. die Entlastung des Vorstandes;
4. die Genehmigung des Voranschlags für das laufende Jahr;
5. die Höhe des Jahresbeitrages;
6. die Abänderung der Satzung;
7. die Auflösung der Gesellschaft;
8. alle übrigen Gegenstände, die in die Tagesordnung aufgenommen sind.
§ 14
Die Mitgliederversammlungen werden unter Mitteilung der Tagesordnung schriftlich vom Vorstand einberufen. Die Einladungen müssen mindestens mit zweiwöchiger Frist erfolgen. Den Tagungsort der Mitgliederversammlungen bestimmt der Vorstand.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es beantragen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht ein anderes bestimmt, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteilen der anwesenden Stimmen erforderlich. Etwaige Satzungsänderungen, die eine Voraussetzung der Steuerbegünstigung betreffen, sind vor Eintragung in das Vereinsregister dem Finanzamt vorzulegen.
Die Ergebnisse von Mitgliederversammlungen, insbesondere die gefassten Beschlüsse, sind schriftlich niederzulegen. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
Auflösung
§ 15
Die Auflösung der Gesellschaft erfolgt, wenn in einer Mitgliederversammlung, die mit vierwöchiger Frist einzuberufen ist, eine Mehrheit von drei Vierteilen sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft einen solchen Beschluss fasst.
Sind in der Versammlung weniger als drei Vierteile der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf Auflösung nicht zurückgezogen wird, eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann durch eine Mehrheit von drei Vierteilen der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschließen.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes geht ihr gesamtes Eigentum unentgeltlich auf das Land Schleswig-Holstein über mit der Auflage, es für die Zwecke der Schleswig-Holsteinischen Landesbibliothek zu verwenden.