Das „Jütische Recht“ wurde zum Ende der Regierungszeit von Waldemars II. (*1170/1202-1241†) 1241 geschaffen und galt auch für Sütjütland, also auch im Herzogtum Schleswig. Eine Ausnahme bildeten dabei die nordfriesischen Utlande. Für die friesischen Bewohner (Friesen) der Harden in der Marsch galt das Recht des Königs. Sie wurden deshalb als „Königsfriesen“ bezeichnet. Für nicht dänischsprachige Gebiete wurde im 15.Jahrhundert eine mittelniederdeutsche Version des „Jyske Lov“ geschaffen. Auch nachdem Christian V. (*1646/1670-1699†) 1683 das dänische Recht („Danske Lov“) einführte, blieb des Jyske Lov für weite Teile Schleswigs bestimmend bis zur Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuches am 1. 1. 1900.
-ju- (0502/0721)
Quelle: Klaus-Joachim Lorenzen-Schmidt und Ortwin Pelc (Herausgeber), Schleswig-Holstein Lexikon, 2. erweiterte und verbesserte Auflage, 2006, Neumünster, Wachholtz-Verlag, ISBN 13: 9-783529-02441-2
Bildquelle: Landesarchiv Schleswig (LAS)