In der Nacht zum 24. März 1848 bildete sich in Kiel die „Provisorische Regierung“, die für die deutsch gesinnten Schleswig-Holsteiner den Anschluss der Herzogtümer an die deutsche Revolution und Nationalbewegung anstrebte. Damit begann die Erhebung . Dies führte zum Krieg mit Dänemark. Nur zwei Tage nach ihrer Einsetzung beschloss die Provisorische Regierung die Versammlungs- und Pressefreiheit. Im Sommer ordnete sie die Wahl der Landesversammlung an, die dann eine Verfassung erarbeiten sollte. Diese verabschiedete nach lediglich vier Sitzungen am 15. September 1848 ein Staatsgrundgesetz – als erste Region in Deutschland und Monate vor der ersten Verfassung des Deutschen Reiches, die in der Frankfurter Paulskirche verabschiedet wurde.
Umfangreiche staatsbürgerliche Rechte
Das liberales Staatsgrundgesetz orientierte sich an den damals modernsten Verfassungen Europas, dem norwegischen Eidsvold-Grundgesetz von 1814 und der belgischen Konstitution aus dem Jahre 1831. Aber auch die Vorarbeiten, die in Frankfurt im gesamtdeutschen Parlament in der Paulskirche für eine deutsche Verfassung erarbeitet worden waren, flossen in das schleswig-holsteinische Staatsgrundgesetz ein. Die staatsrechtliche Stellung Schleswig-Holsteins im Gesetz gab die Haltung der deutsch Gesinnten wider. So betonte die Verfassung die Einheit der Herzogtümer: „Die Herzogthümer Schleswig-Holstein sind ein einiger, untheilbarer Staat“ (Artikel 1). Zudem hieß es, die Herzogtümer seien „ein Bestandtheil des deutschen Staatsverbandes“ (Artikel 3). Dennoch führten „legitimistische Grundsätze“ (Manfred Jessen-Klingenberg) der Provisorischen Regierung und der Landesversammlung dazu, am dänischen König als Oberhaupt der Herzogtümer festzuhalten. Er hatte als Herzog nicht nur exekutive, sondern auch legislative Kompetenzen: „Dem Herzog steht als Oberhaupt des Staats die vollziehende Gewalt, in Gemeinschaft mit der Landesversammlung die gesetzgebende Gewalt (…) zu“ (Artikel 33). Bedeutsam und zukunftsweisend waren im dritten Teil des Staatsgrundgesetzes („Von den Staatsbürgern“) die umfangreichen Grundrechte, wie die Gleichheit vor dem Gesetz, die Religionsfreiheit, das Recht auf den gesetzlichen Richter, die Freiheit der Person, die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Briefgeheimnis, das Recht zur Vereinsbildung, die Versammlungsfreiheit, die Meinungsfreiheit, die Aufhebung der Zensur usw. Kein Geringerer als Friedrich Engels (*1820-1895†) urteilte daher damals, dieser „Verfassungsentwurf ist der demokratischste, der je in deutscher Sprache abgefaßt worden“.
Das Staatsgrundgesetz blieb während der gesamten Zeit der Erhebung bis zu deren Ende 1851 in Kraft. Am 2. Februar 1851 hob Dänemark das Gesetz auf.
Thomas Hill (0923*)
Der Arbeitskreis Landesgeschichte und Schule der Gesellschaft für Schleswig-Holsteinische Geschichte stellt für die Sekundarstufe I und II zum Staatsgrundgesetz von 1848 einen Arbeitsbogen zur Verfügung.
Quellen: https://www.verfassungen.de/sh/verf1848-l.htm; Manfred Jessen-Klingenberg, Die Schleswig-Holsteinische Landesversammlung und das Staatsgrundgesetz vom 15. September 1848, in: ders., Standpunkte zur neueren Geschichte Schleswig-Holstein, hg. von Reimer Hansen, Jörn-Peter Leppin (Veröffentlichungen des Beirats für Geschichte, Bd. 20), Malente 1998, S. 55-70; Uwe Danker, Jan Schlürmann, 1848/Schleswig-Holsteinische Erhebung, in: Uwe Danker, Utz Schliesky (Hg.), Schleswig-Holstein 1800 bis heute. Eine historische Landeskunde, Husum 2014, S. 42-53.