Neffninge (vom lateinischen nominatus) waren die in jeder Harde ernannten acht Urteilsfinder, die über Raub und Diebstahl zu befinden hatten. Die Stock- oder Hardesneffninge urteilten über die anderen Fälle. Bei schweren Gewalttaten urteilten nur Sandmänner. Siehe auch Ding und Recht.
-ju- (0201/0721)